Milieuschutzskandal Pankow: Immanuelkirchstrasse 35
Der Milieuschutzskandal Immanuelkirchstraße 35 nimmt seinen Lauf. Nach der skandalösen Genehmigung umfassender baulicher Änderungen durch das Bauamt und den darauf sich berufenden Kündigungen der im Haus verbliebenden Mieter folgten die Räumungsklagen.
Montag, 31.07.2017, 09.00 Uhr, Raum 2808, Räumungsklage gegen die Mieterin L.S.;
vor dem Amtsgericht Mitte, Littenstraße 12 -17, 10179 Berlin.
In der Klageschrift wird als Kündigungsgrund unter Verweis auf § 573 Absatz 2 Nr. 3 BGB angegeben, dass der Eigentümer durch die Fortsetzung des Mietvertrages an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstück gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde. Die näheren Gründe ergäben sich aus den Planunterlagen, der Baugenehmigung und weiteren Nachweisen und Bescheinigungen. Der Mieter soll die Wohnung, so der Antrag des Klägers, bis zum 31.10.2017 räumen.
Natürlich hat der Eigentümer als er das Haus vor 2 Jahren kaufte um den schlechten baulichen Zustand und den langjährigen Leerstand vieler Wohnungen gewusst und hätte seine wirtschaftlichen Kalkulationen darauf abstellen können und müssen. Tatsache ist auch, dass der Eigentümer die totale Zerschlagung der Wohnungsstruktur von Beginn an geplant und beantragt hat und diese nicht die Folge von gesetzlichen oder amtlichen Auflagen ist, wie er glauben machen will. Die Vertreibung der Mieter war also von Beginn an „eingepreist“, Teil seiner geschäftlichen Kalkulation. Das ist allerdings keine Überraschung, sondern das übliche Geschäftsgebaren vieler Immobilienspekulanten auf dem Berliner Markt für Wohnimmobilien.
Der Skandal ist die Erteilung der Baugenehmigung im Milieuschutzgebiet. Bis heute gibt es keinerlei Erklärung dafür. Die Gründe und Hintergründe für diese Genehmigung liegen nach wie vor im Dunklen. Zwar räumt heute der zuständige Bezirksstadtrat Kuhn ein, dass diese Genehmigung nicht hätte erteilt werden „müssen“. Aber die Aufklärung darüber, warum sie zustande kam, bleibt er schuldig. Und zurücknehmen will er die offensichtlich rechtswidrige Baugenehmigung auch nicht, weil er in diesem Falle erhebliche Schadensersatzforderungen auf das Bezirksamt zukommen sieht. Aber auch diese Behauptung ist zu hinterfragen, wenn keine Genehmigungsanspruch bestand. – Nun sollen die Mieter allein die Konsequenzen des falschen Verwaltungshandelns tragen und ihre Wohnungen verlieren.
Vor dem Amtsgericht wird nicht über dieses zweifelhafte Verwaltungshandeln ein Urteil gefällt, sondern hier geht es um die Rechtmäßigkeit der Kündigung des Mietvertrages und des damit verbunden Räumungsbegehren. Dazu muss aber das Gericht auch darüber befinden, ob eine andere Sanierungsplanung, die die Wohnung der Beklagten erhalten hätte, auch möglich gewesen wäre. Insofern ist das öffentliche Eingeständnis des Bezirksstadtrates, dass man die Genehmigung so nicht hätte erteilen müssen, von einiger Tragweite, die hoffentlich auch das Gericht erkennt. Der Legende des Klägers, dass die Genehmigungsbehörde ihn de facto und de jure zu dieser Planung verpflichtet habe, sollte das Bezirksamt Pankow endlich deutlich öffentlich widersprechen.
Siehe auch den Beitrag: „Milieuschutz in Pankow ohne Bestandsschutz“ auf diesem Blog.